Notarkosten

Die Notarkosten können Verträge oder andere Urkunden erheblich verteuern, denn sie sind festgeschrieben und zum größten Teil enorm.

Warum zum Notar?

Für einige Rechtsgeschäfte ist in Deutschland die Arbeit der Notare vorgeschrieben. Sie müssen Beglaubigungen ausstellen, und damit als „amtliche Person“ einen Vertrag absegnen. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn ein Grundstück oder Gebäude den Besitzer wechselt, Gesellschafterverträge oder Erbverträge geschlossen werden und Ähnliches.

Notariell beglaubigte Verträge

Solche notariell beglaubigten Verträge sind jedoch auch bei anderen Dingen üblich und vorgeschrieben, wie Eheverträge und Schenkungen, Unternehmensgründungen und Patientenverfügungen etc. Des Weiteren gibt es noch Urkunden und Verträge, bei denen der Notar nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen ist, wie beispielsweise einem Testament. Denn so kann man Rechtssicherheit erlangen und sichergehen, dass der letzte Wille auch durchführbar und rechtens ist.

Die Kosten des Notars

Der Notar kassiert für seine Leistungen eine Gebühr. Außerdem bekommt er seine Auslagen ersetzt. Begründet liegt das in der Bundesnotarordnung. In deren § 17 Abs. 1 wird verpflichtend festgeschrieben, dass die Notare Gebühren erheben müssen. Allerdings kann sich der Notar innerhalb bestimmter Grenzen bewegen und hat somit einen Ermessensspielraum. Die letzte Erhöhung der Gebühren wurde zum 1.8.2013 durchgeführt. Damit sind ein Teil der Gebührensätze noch einmal deutlich angestiegen. Allerdings hängt es davon ab, welches Geschäft man mit dem Notar abschließt. In manchen Fällen sind die Erhöhungen moderater ausgefallen als in anderen, oder es wurde sogar billiger. Laut der Bundesnotarkammer sind die Gebühren um durchschnittlich 15 % gestiegen.

Wie werden die Gebühren des Notars berechnet

Noch stärker als bisher soll es nach der neuen Gebührenordnung so sein, dass alle einzelnen Tätigkeiten des Notars bezahlt werden, was auch Transparenz gegenüber dem Kunden schafft. Außerdem sollten sie sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. Zudem dürfen nunmehr nur noch die Notare eine Beurkundung durchführen.

Der Gebührensatz ist jedoch nur die eine Seite der Berechnung. Die andere ist der Wert des Geschäftes, der zum Beispiel dadurch berechnet wird, dass der Wert des Grundstückes, das den Besitzer wechselt, herangezogen wird.

Zur Gebühr des Geschäftes gehören außer der Beratungsleistung auch die Ausfertigung von Verträgen sowie die Beurkundung. Allerdings gibt es Mindestgebühren, wie beispielsweise bei einem Testament, welches mindestens 60 Euro Notargebühren kostet.

Preiswerter durch die Reform?

Doch es gibt auch Fälle, in denen die Gebühren gesunken sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Löschantrag für eine Grundschuld gestellt wird. Dann werden jetzt nur noch 20 Euro fällig, während es bisher bis zu 130 Euro waren. Gewollt bei der Reformierung der Gebühren ist, dass sich alle Bürger die Notargebühren leisten können. Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer kann man per Download die Gebührenordnung abrufen. Ein Gebührenrechner ermöglicht es zudem, die anfallenden Kosten zu berechnen.